Die Untervermietung einer Wohnung oder einzelner Zimmer ist nur mit vorgängiger Zustimmung der Verwaltung zulässig. Die Verwaltung kann die Zustimmung zu einem entsprechenden Gesuch aus den im Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 262 Abs. 2 OR) genannten Gründen verweigern. Die Untermiete darf nicht länger als ein Jahr dauern. Das Objekt darf nicht mehr als zweimal untervermietet werden. Nach Ablauf der Untervermietung muss die Wohnung wieder vom Hauptmieter dauernd bewohnt oder gekündigt werden.